Berlin/Kassel/Karlsruhe. Das Bundessozialgericht in Kassel hat in seinem gestrigen Urteil um die Höhe der sogenannten Bestands-Erwerbsminderungsrenten entschieden und die gemeinsame Revision des Sozialverbands Deutschland (SoVD) und des Sozialverbands VdK Deutschland zurückgewiesen. Das heißt, dass Bestandsrentnerinnen und -rentner, die zwischen 2001 und 2019 ihre EM-Rente erhalten haben, mit keinen weiteren Anpassungen und mit keiner Gleichbehandlung mit Menschen, die erst seit 2019 ihre EM-Rente beziehen, rechnen dürfen. Obwohl sich das Gericht mit seiner Entscheidung schwergetan hat und explizit das Engagements beider Verbände in dieser wichtigen Angelegenheit hervorgehoben hat, sieht es rechtlich seine Hände gebunden.
VdK-Präsidentin Verena Bentele: „Das Bundessozialgericht hat unserer Revision nicht entsprochen. Für alle Erwerbsminderungs-rentnerinnen und -rentner, die wegen einer Erkrankung oder Behinderung nicht mehr arbeiten können, ist das eine bittere Entscheidung. Allerdings ist hier das letzte Wort noch nicht gesprochen. Das Bundesverfassungsgericht muss nun klären, ob die derzeitige Gesetzgebung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes verstößt. Der SoVD und wir als VdK gehen deswegen nun nach Karlsruhe.“ Michaela Engelmeier, Vorstandsvorsitzende des SoVD: „1,8 Millionen Rentnerinnen und Rentner sind weiterhin von dieser Ungerechtigkeit betroffen. Auch wenn das Bundessozialgericht uns nicht Recht gegeben hat, hoffen wir weiterhin, dass uns die Verfassungsrichter in Karlsruhe zustimmen werden.“
Zum Hintergrund des Verfahrens: Bei den Musterverfahren ging es um Revisionsverfahren einer Klägerin und eines Klägers, die sich benachteiligt gesehen haben. Das Urteil ist von Bedeutung für Menschen, die zwischen 2001 und 2019 in Rente gegangen sind. Zum 1. Januar 2019 hatte der Gesetzgeber die Zurechnungszeiten bei der EM-Rente erhöht. Allerdings gingen bei dieser Erhöhung mehr als 1,8 Millionen Menschen, die vor dem 1. Januar 2019 eine EM-Rente bezogen, leer aus. Ungerecht und nicht nachvollziehbar, befanden der SoVD und VdK und reichten Klagen ein.
In der Zwischenzeit hat der Gesetzgeber nachgebessert und für die Bestandsrentnerinnen und -rentner, deren EM-Beginn zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2018 lag, Zuschläge beschlossen. Je nach Rentenbeginn liegen diese Zuschläge bei 4,5 bzw. 7,5 Prozent. Nach Ansicht von SoVD und VdK sind diese Zuschläge jedoch zu niedrig und sollten deutlich höher sein - nur dann würde eine echte Gleichbehandlung hergestellt. Außerdem werden diese Zuschläge erst zum Juli 2024 eingeführt und damit nach Ansicht beider Sozialverbände viel zu spät umgesetzt.
V.i.S.d.P.: Peter-Michael Zernechel