1 Zusammenfassung des Gesetzesentwurfs
Der Entwurf einer Formulierungshilfe für ein Gesetz über die Auszahlung der Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserung hat zum Ziel, dass zum 1. Juli 2024 die geplanten Zuschläge für Erwerbsminderungsrenten, die zwischen dem 1.1.2001 und 31.12.2018 erstmalig bezogen wurden, zumindest in einer pauschalierten Form ausgezahlt werden.
Die Zuschläge für Erwerbsminderungsbestandsrenten sind bereits im Sommer 2022 mit dem Gesetz zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand (Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz) beschlossen worden. Das Gesetz sieht vor, dass ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Renten wegen Erwerbsminderung (EM-Renten) und bei Renten wegen Todes zum 1. Juli 2024 gezahlt wird. Der Zuschlag richtet sich in der Höhe danach, wann erstmalig eine Erwerbsminderungsrente bezogen wurde. Der Zeitraum bezieht sich auf einen EM-Rentenbeginn zwischen 2001 und Ende 2018. Die Regelung bezieht auch diejenigen Personen ein, die vormals eine Erwerbsminderungsrente bezogen haben, mittlerweile aber in Altersrente sind, sofern sich der Altersrentenbeginn unmittelbar an den Bezug einer EM-Rente anschließt, die zwischen 2001 und 2018 begonnen hat. Ein Rentenzuschlag kann auch zu einer Hinterbliebenenrente gezahlt werden, wenn der bzw. die Versicherte in dem Zeitraum zwischen 2001 und 2018 sowie vor Vollendung seines bzw. ihres 65. Lebensjahres und acht Monate verstorben ist.
Für Erwerbsminderungs-, Erziehungs- oder Hinterbliebenenrenten, die nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Juli 2014 begonnen haben, wird ein Zuschlag in Höhe von 7,5 Prozent der Bruttorente gewährt. Für Erwerbsminderungs-, Erziehungs- oder Hinterbliebenenrenten, die nach dem 30. Juni 2014 und vor dem 1. Januar 2019 begonnen haben, wird ein Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent der Bruttorente gezahlt.
Vorgesehen war eine Auszahlung des Zuschlags auf Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte. Dies scheint technisch von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung nicht zum 1. Juli 2024 umsetzbar zu sein – frühestens zum Dezember 2025 -, weshalb mit dem vorliegenden Entwurf ein zweistufiges Verfahren vorgeschlagen wird:
- In einer ersten Stufe soll laut Entwurf ab Juli 2024 ein Rentenzuschlag auf Grundlage des Rentenzahlbetrages gewährt werden.
- In einer zweiten Stufe soll ab Dezember 2025 der Zuschlag so wie im Gesetz vorgesehen auf Grundlage der persönlichen Entgeltpunkte ausgezahlt werden.
Das heißt konkret: In der ersten Stufe soll es einen separaten Zuschlag geben, der nicht Bestandteil der Rentenberechnung ist. Er soll jeweils zur Monatsmitte ausgezahlt werden. Erst ab Dezember 2025 wird der Zuschlag als Bestandteil der Rente mit der jeweiligen Monatsrente ausgezahlt. Um den Zuschlag zu erhalten, muss kein Antrag von den Versicherten gestellt werden. Die Auszahlung erfolgt automatisch.
Das Gesetz soll am 1. Juli 2024 in Kraft treten.
2 Gesamtbewertung
Der SoVD begrüßt die Zielsetzung des Entwurfs einer Formulierungshilfe für ein EM-Bestandsverbesserungs-Auszahlungsgesetz ausdrücklich. Denn mit dem Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz aus dem Jahr 2022 wird eine langjährige Forderung des SoVD umgesetzt: die Ausweitung der Verbesserungen für Erwerbsminderungsrentner*innen auf den Bestand. Wir hatten uns als SoVD bei Verabschiedung des Gesetzes bereits gewünscht, dass ein früherer Zeitpunkt für die erste Auszahlung gewählt wird oder eine rückwirkende Auszahlung erfolgt.
Insofern ist es folgerichtig, dass nun eine Regelung gefunden wurde, die zumindest an dem ursprünglich geplanten Termin im Juli 2024 festhält. Eine Auszahlung erst zum Dezember 2025 ist aus Sicht des SoVD nicht vertretbar. Denn damit würden die Erwerbsminderungsrentner*innen drei Jahre auf den Zuschlag warten; 1 1/2 Jahre länger als ursprünglich vorgesehen. Das würde das Vertrauen in die gesetzliche Rente stark beeinträchtigen. Auch sind gerade Menschen mit einer Erwerbsminderung besonders stark von Altersarmut betroffen und in Zeiten hoher Preissteigerungen auf den Zuschlag schlichtweg angewiesen.
Wichtig ist es aus Sicht des SoVD auch, dass die Rentner*innen keine Rückzahlung befürchten müssen, wenn es zur Umstellung von der ersten auf die zweite Stufe kommt. Dies wird in dem Entwurf berücksichtigt.
Auch bleiben wir als SoVD dabei, dass die geplanten Zuschläge in Höhe von 7,5 Prozent und 4,5 Prozent zwar ein guter Anfang sind. Sie werden aber zu keiner vollständigen Angleichung führen. Um eine vollständige Angleichung aller Erwerbsminderungsrenten zu erreichen, sind nach überschlägigen Berechnungen des SoVD Zuschläge in Höhe von rund 13 Prozent und rund 8 Prozent notwendig. Bei diesen Berechnungen ist die Zahl der fehlenden Zurechnungszeitmonate ins Verhältnis gesetzt zu der maximalen Zahl der Monate, die vom 17. Lebensjahr bis zum Ende der Zurechnungszeit zurückgelegt werden konnten.
Dies ergibt für die Gruppe, deren Erwerbsminderungsrente vor dem 1. Juli 2014 begonnen hat, einen Wert von ca. 13 Prozent (68 Monate fehlende Zurechnungszeit geteilt durch 516 Monate, die vom 17. Lebensjahr bis zum 60. Lebensjahr der Versicherten zurückgelegt werden konnten). Für die Gruppe, deren EM-Rente in der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 31. Dezember 2018 begonnen hat, ergibt sich ein Wert von ca. 8 Prozent (44 Monate fehlende Zurechnungszeit geteilt durch 540 Monate, die vom 17. bis zum 62. Lebensjahr zurückgelegt werden konnten).
Berlin, 26. Februar 2024
DER VORSTAND
Abteilung Sozialpolitik