Über den Antrag für eine Rente oder Rehamaßnahme entscheidet der Versicherungsträger. Schickt dieser einen Ablehnungsbescheid, können Antragsstellende dagegen vorgehen, wenn sie damit nicht einverstanden sind.
Betroffene, die in Deutschland leben, haben dafür nach Erhalt des Bescheids einen Monat Zeit. An welche Stelle der Widerspruch gerichtet werden muss, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Ablehnungsbescheids. Der Widerspruch muss die Versicherungsnummer, der Name und die Anschrift des Versicherungsträgers sowie das Datum des Bescheids und eine Begründung enthalten. Ein Muster dafür stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund auf ihrer Website zur Verfügung.
SoVD unterstützt beim Widerspruch gegen Bescheide
Bei der Begründung des Widerspruchs hilft der SoVD seinen Mitgliedern in den Beratungsstellen des Verbandes. Betrachtet der Träger den Widerspruch als begründet, erhalten einen sogenannten Abhilfebescheid. Ein abgelehnter Widerspruch geht an die Zentrale Widerspruchsstelle.
Dort prüft ein Ausschuss aus je einem Vertreter der Rentenversicherung, der Versicherten und der Arbeitgeber den Widerspruch erneut. Mit Stimmenmehrheit kann der Ausschuss die Entscheidung der Verwaltung kippen oder bei strittigen Fällen weitere Prüfungen einleiten. Über die Zusammensetzung dieses Gremiums entscheidet die alle sechs Jahre stattfindende Sozialwahl.
Sollte auch hier die Ablehnung bestehen bleiben, ist noch der Gang zum Sozialgericht möglich. Dabei unterstützt der SoVD seine Mitglieder ebenfalls.